Januar 2017 : Spendenaufruf

Für das Atomkraftwerk (AKW) Esenshamm an der Unterweser beantragt die Betreiberfima Eon den Abriss.

Die Bürgerinitiativen "Arbeitskreis Wesermarsch" und "Aktion Z" engagieren sich seit langer Zeit für eine sichere Stilllegung des Atomkraftwerks. Zum Erörterungstermin im Februar 2016 wurde eine umfangreiche Einwendung erarbeitet.

 

Die wichtigsten Einwendungspunkte sind weiter unten aufgeführt, ebenso können die Daten zum AKW unter folgendem Link eingesehen werden :

 

http://www.atommuellreport.de/daten/akw-esenshamm.html


Einer der wichtigsten Punkte ist, daß lediglich der Abriss beantragt wird, eine Prüfung möglicher Alternativen wie "sicherer Einschluß" oder "Rückbau im Bunker" soll unterbleiben.

Ebenso ist die geplante Errichtung eines atomaren Zwischenlagers am Standort Esenshamm absolut kritisch zu sehen.

Für den weiteren Gang des Verfahrens ist es jetzt zwingend notwendig, daß ein Mandat für juristischen Beistand erteilt wird und eine Klage professionell vorbereitet wird.

Das kostet Geld.

Wir rufen deshalb zu Spenden auf folgendes Konto auf :

 

Arbeitskreis Wesermarsch (AkW)  IBAN DE06 2805 0100 0060 1015 32

 

(Der Arbeitskreis Wesermarsch ist nicht gemeinnützig und kann daher keine Spendenquittungen ausstellen. )

 

Hier sind die Dissenspunkte aufgeführt, welche die Basis für eine mögliche Klage sind :

 

20 Dissenspunkte nach dem Erörterungstermin
              zur Handhabung des Antrages von EON
         „Rückbau AKW Esenshamm und Neubau Zwischenlager“ 

 

1) Öffentlichkeitsbeteiligung wie bei Geesthacht von EON und NMU abgelehnt.


Eine freiwillige Institution mit Betreiber, Ministerium, Inis und Kreistagspolitikern mit der Kompetenz dort zu strittigen Themen Vorschläge für z.B. Gutachten zu machen, wurde von EON
und Minister Wenzel aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt.


2) Alternativenprüfung Einschluss und Rückbau unverzichtbar.


EONs Rückbauantrag ist abzuwägen zu Einschlussvarianten (z.B. IPPNW Forderung nach „Stehenlassen nach Entkernung“ bzw. vollständiger Rückbau mit Bunker“ jeweils vollständig ohne
Freigabe von Abrissmaterial). Die Strahlungsminimierungsvorgabe ist hierfür Leitschrift.  
     

3) Aufbewahrung radioaktiver Stoffe in LUNA in Stilllegungsgenehmigung aufnehmen


In der für 2017 zu erwartenden atomrechtlichen Stilllegungsgenehmigung ist exakt festzulegen was im neu beantragten Zwischenlager für leicht- und mittelradioaktive Stoffe gelagert werden darf.
Sind die Anforderungen §9(1)StrSchuVO zu §7(2) AtG und zu § 3(2)AtVfV  eingehalten ?
     

4) EONs Vorbehalte (Schacht Konrad) und Bedingung (Verfassungsbeschwerde) sind  zurückzuweisen
            

Es ist mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz  nicht vereinbar, dass eine wirkliche  Stilllegung an Vorbehalte wie „Schacht Konrad müsse zur Verfügung stehen“ oder mit Bedingungen  verknüpft wird wie „eine Stilllegungsverfügung sei durch Schadensersatz auszugleichen“.
            
5) Abbau erst wenn Brennstofffreiheit vorliegt


Strahlenminimierungsgründe machen es unverzichtbar  den Abbau erst nach vollständiger  Brennstofffreiheit beginnen zu lassen. Das hohe Risikopotential liegt auch bei den defekten Brennelementen bzw. -brennstäben.
      

6) Wasserrechtliche Erlaubnis neu und Integration in Stilllegungsgenehmigung


Die wasserrechtliche Erlaubnis ist mit niedrigeren Grenzwerten neu festzusetzen und in die Stilllegungsgenehmigung einzufügen.                                                                                                 
7) Abbautechnik vor Ort.

Transportvermeidung.                                                                    
 Radioaktive Gefährdungen auch durch Transporte sind weitestgehendst zu vermeiden . Dies ist  in  der      

Stilllegungsgenehmigung festzuschreiben.                                                                                    
8) Kernbrennstofffreiheit  
          

32 „frische“ Brennelemente (von 204) im Lagerbecken (plus defekte BE/Brennstäbe) sind vor Abbau  vollständig zu entfernen und Klärung der Einlagerung in de facto aufgehobene Genehmigung des ZL und defekter Tragzapfen. 
      

9) Heiße Zelle vor Ort  
         

Eine neue Stilllegungsgenehmigung (§ 7(3)AtG ) hebt § 7(1) Altgenehmigung AtG auf. Hierin istfestzuhalten, dass eine heiße Zelle zur Reparatur von Brennelementen auch nach wirklicher Stilllegung des AKW vor Ort vorhanden sein muß.
    

10) LUNA  Neues Zwischenlager für leicht- und mittelradioaktive Stoffe
       

a) Raumluftüberwachung und Lüftungssystem (Schleusen/Luftfilter) nach Stand der Technik
 b) Es sind durchgängig „Konrad – gängige Behälter“ (Bauart und Dichte) vorzusehen.
 c)  ZL-Laufzeit ist zu begrenzen , notfalls bis Endlagerinbetriebnahme verlängerbar.
 d) Die Gebinde sind kontinuierlich per Kamera zu überprüfen.
 e)  Eine Pufferlagerung soll im Reaktor und nicht im LUNA stattfinden.
 f)  EONs Antrag auf 20 % Fremdeinlagerung (ca 1000 von 5000 m³) ist als Vorratsgenehmigung abzulehnen.
    

11)  Radiologie


a) Eine detaillierte Bestandsaufnahme jetzt und fortlaufend ist dezidiert vorzugeben.
b) Die Fortluftgrenzwerte sind abzusenken, sobald das AKW brennstofffrei ist.
c)  Die Abwassererlaubnis ist durch deutliche Absenkung der Grenzwerte anzupassen. Dies ist in die
Stilllegungsgenehmigung aufzunehmen.
d) Klare Vorgaben für kontinuierliche Messungen anlagenintern und in Umgebung.                                                                   - 2 -
     

12)  Entsorgung und Freigabe


a) Die von EON beantragten 11900 to (ca 6,2%) für Verbrennen/Einschmelzen/Deponie sind einer vorherigen exakten alle Nuklide umfassenden Messung  zu unterziehen. Aus Strahlenminimierungsgründen sind Transporte zu externen Bearbeitungstätten nur auf besondere Ausnahmegründe
zu begrenzen.
         

b) Eine Freigabe (Strahlenschutzverordnung) von radioaktivem Abrissmaterial (Querkontamination bzw Vermischungen nicht auszuschliessen) soll unterbleiben, da die Verteilung von Radioaktivität im Land dem Grundsatz der Strahlenminimierung widerspricht.
Darüber hinaus ist die Genehmigungsbehörde aufgefordert den Freigabegrenzwert von 10 auf 2  Mikrosievert pro Person und Jahr aus Strahlenminimierungs-Mengen- und Stand der Technik-Sicht generell im Stilllegungsbescheid festzusetzen (solange Freigabe im Ausnahmefall zulässig) und für
die anfallenden Mengen durchgehende Messungen auf Alpha-, Beta- und Gamma-Strahlen mit  Stand der Technik Anlagen und neutralen Gutachtern (nicht TÜV) vorzuschreiben.
          

c) Sollte im besonders begründeten Ausnahmefall eine Freigabe erfolgen, ist bei geeigneten Deponien der Klasse  2 (> 10000 to/a Einlagerung) der Grenzwert von 2 Mikrosievert einzuhalten und eine Freigabe des BMU für landwirtschaftliche. Folgenutzung der Deponie zu gewährleisten.Das Auswahlverfahren hat transparent stattzufinden ebenso wie der Nachweis des Verbleibs des Materials.
          

d)Auflage zur fachkundigen Prüfung auf weitere Umwelt-,Wasser- und gesundheitsgefährdende Stoffe (z.B. Schwermetalle) und deren fachgerechte und strahlenminimierende Entsorgung.
     

13)   Hochwasserschutz
          

a) die Klimapolitische Eingabe von Dr. Strass (8 m NN Höhe des ZL ) ist generell einzuhalten
           

b) Die Eingabe von Herrn Obermaier (Deiche auf 8,6 m NN erhöhen wie auf Ostseite) ist umzusetzen. Deichbehörden und Deichbände sind unverzüglich aufzufordern tätig zu werden.
            

c) Die Genehmigungsbehörde ist aufgefordert die Praxisabweichung der KTA 2207 gutachtlerlich  ( a) und b) und Weservertiefungsplanung) bearbeiten zu lassen.
      

14)   Die vom Ak Wesermarsch am 28.2.16 beantragte Zugänglichmachung in Kopieform von 29 der 55 der Öffentlichkeit vorenthaltene EON Antragsunterlagen hat sofort zu erfolgen. Hierzu gehören auch 3 Ereignisanalysen.
      

15)  Flugzeugabsturz
              

Die Ereignisbewertung wurde nicht zugänglich gemacht (Hinweis: Unterlagen zurückgehalten und BVG Urteil zum ZL-BE Esenshamm nicht aufgenommen).
      

16)   Explosionsdruckwelle
              

Ertüchtigung des LUNA (4,5 bar statt 1,5 bar) aufzugeben.Siehe Antrag Stadt Nordenham
      

17)   Störmaßnahmen  (siehe Seiten 25-28 Stellungnahme AkW und BSH) 
              

Vorgabe an OVG Lüneburg: Flugzeugabsturz gehört nicht zum Restrisiko ist aufzunehmen
      

18)  Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Seiten 28-31 AkW/BSH Stellungnahme)
              

Zu Artenschutz und Natura 2000 soll durch unabhängiges Gutachten EONs schwaches Papier nachgearbeitet werden. (je 3 Punkte S.31/32).
      

19)  Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente
             

Die Genehmigung für das Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente beim AKW Brunsbüttel wurde zwischenzeitig aufgehoben. Eine neue Brennelemente Einlagerung ist
untersagt und eine Vorgabe zur Neugenehmigungsprüfung in 3 Jahren festgelegt.Das NMU wurde beim Erörterungstermin aufgefordert sich an das BfS und OVG zu wenden, damit
umgehend eine vergleichbare Vorgehensweise beim AKW Esenshamm erreicht wird.
      

20)  LUW (vorhandenes Blähfasslager für leicht- /mittel radioaktive Stoffe)
             

Dieses ZL soll radiologisch und hinsichtlich Gefährdung unabhängig überprüft werden mit dem Ziel abzuwägen ggf. das LUW aufzulösen und deren Stoffe in einen Neubau
LUNA mit aufzunehmen.
        

 

Arbeitskreis Wesermarsch (regionale BIs Umweltschutz) 01.03.2016 aktualisiert zum 31.10.2016
i.A. Andreas Obermaier, Anke Krein, Friedrich Haubold,Werner Groß, Hans-Otto Meyer-Ott